Statuten
Kantonaler Mittelschullehrerinnen- und Mittelschullehrer-Verband St. Gallen (KMV) (Anpassung 2025)
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Artikel 1
Unter dem Namen Kantonaler Mittelschullehrerinnen- und Mittelschullehrer-Verband St. Gallen, abgekürzt KMV, besteht ein am 4. November 1972 gegründeter Verein nach Massgabe der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Der Sitz des Vereins befindet sich in St. Gallen.
Artikel 3
Der Verein vertritt die standes- und bildungspolitischen Anliegen seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Öffentlichkeit. Der Verband ist konfessionell neutral und politisch unabhängig.
Artikel 4
Der KMV ist Kollektivmitglied beim Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer VSG–SSPES–SSISS mit Sitz in Bern. Er kann weiteren Organisationen beitreten, wenn dies im Interesse des Vereinszwecks ist.
II. MITGLIEDSCHAFT
1. BEITRITT, AUSTRITT, VERFAHREN
Artikel 5
Dem Verein beitreten kann jede aktive oder pensionierte Lehrperson einer Mittelschule im Sinne des kantonalen Mittelschulgesetzes sowie die Mittelschullehrerinnen und Mittelschullehrer an den gewerblichen und kaufmännischen Berufs- und Berufsmittelschulen sowie an Fach- und Pädagogischen Hochschulen.
Artikel 6
Alle aktiven Mitglieder des KMV sind automatisch mittelbare Mitglieder beim Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer VSG–SSPES–SSISS mit Sitz in Bern.
Pensionierte Mitglieder können freiwillig eine Mitgliedschaft beim VSG-SSPES-SSISS begründen.
Artikel 7
Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich an die Geschäftsstelle, welche die Aufnahme bestätigt, sofern die Aufnahmekriterien gem. Art. 5 erfüllt sind.
Artikel 8
Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Schuljahres mit schriftlicher Mitteilung an die Geschäftsstelle erfolgen. Die für das laufende Vereinsjahr geschuldete Mitgliederbeiträge bleiben geschuldet, bereits bezahlte werden nicht zurückerstattet.
Artikel 9
Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand Mitglieder ausschliessen. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.
Artikel 10
Der Ausschluss gem. Artikel 9 kann mit Rekurs innert 30 Tagen bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung angefochten werden. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist endgültig. Eine Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
III. ORGANISATION
1. ORGANE DES KMV
Artikel 11
Die Organe des KMV sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Revisionsstelle
1.1. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Artikel 12
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KMV. Sie findet im ersten Quartal des Schuljahres statt. Sie kann im Ausnahmefall als Online-Versammlung durchgeführt werden.
Artikel 13
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf durch den Vorstand anberaumt oder durch mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angaben der zu behandelnden Geschäfte verlangt werden. Sie können auf Beschluss des Vorstands auch als Online-Versammlung durchgeführt werden.
Artikel 14
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Traktandenliste, über die an der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll, sind dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich und begründet einzureichen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Artikel 15
Die Mitglieder jeder Mittelschule des Kantons St. Gallen unterbreiten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern aus ihrer Schule
Artikel 16
Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende unentziehbaren Befugnisse zu:
1. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands.
2. Genehmigung der Jahresrechnung nach Entgegennahme des Revisionsberichts.
3. Entlastung des Vorstands.
4. Genehmigung des Budgets des laufenden Geschäftsjahres.
5. Festlegung des Mitgliederbeitrages
6. Wahl und Abberufung des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder gemäss Art. 16 der Statuten
7. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle.
8. Beschlussfassung über traktandierte Anträge des Vorstands oder der Mitglieder.
9. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft bei Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
10. Beschlussfassung über Rekurse nach Art. 10 dieser Statuten
11. Beschlussfassung über Statutenänderungen
12. Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
1.2. ABSTIMMUNGEN
Artikel 17
1Jedes Mitglied und der Präsident oder die Präsidentin hat eine Stimme..
2Wenn die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung keine schriftliche geheime Abstimmung verlangt, wird offen abgestimmt.
3Die Mitgliederversammlung ist unter Vorbehalt von Art. 34 ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
4Die Mitgliederversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte beschliessen. Beschlüsse erfolgen unter Vorbehalt von Art. 34 und 35 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5Der oder die Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Artikel 18
Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind protokollarisch festzuhalten.
2. DER VORSTAND
Artikel 19
1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens fünf weiteren Lehrpersonen aus einer St. Galler Mittelschule. Eine ausgeglichene Verteilung der Vertretung der Mittelschulen ist anzustreben.
2Der Präsident oder die Präsidentin braucht der Lehrerschaft nicht anzugehören.
Artikel 20
Der Vorstand leitet die Geschäfte. Er ist für alle Belange zuständig, die diese Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen.
Artikel 21
Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Er ernennt aus seinen Reihen mindestens eine Stellvertretung des Präsidiums und eine Person für das Ressort Finanzen. Der Vorstand erlässt ein Vorstandsreglement, in dem die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen geregelt sind.
Artikel 22
Der Vorstand kann nach Bedarf Kommissionen einsetzen, deren Mitglieder nicht Mitglieder des Vorstands sein müssen.
Artikel 23
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigungen kollektiv zu zweien.
3. AUSSCHUSS DES VORSTANDS
Artikel 24
1Der Ausschuss besteht aus dem Präsidium, dem finanzverantwortlichen Vorstandsmitglied und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied, welches vom Vorstand selbst ernannt wird.
2Der Ausschuss bereitet die Geschäfts- und Verbandspolitik vor. In dringenden Fällen handelt er anstelle des Vorstandes und orientiert diesen.
4. PROTOKOLLFÜHRUNG
Artikel 25
Über die Beschlüsse haben Vorstand und Ausschuss ein Protokoll zu führen.
5. AMTSDAUER
Artikel 26
Die Amtsdauer für die Mitglieder des Vorstandes sowie der Revisionsstelle beträgt in der Regel vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
6. ENTSCHÄDIGUNG
Artikel 27
Die Mitglieder des Vorstands haben Anrecht auf Vergütung gemäss Spesen- und Entschädigungsreglement.
IV. FINANZIELLES
Artikel 28
Die Mittel des KMV werden beigebracht durch:
1. Mitgliederbeiträge
2. freiwillige Zuwendungen
3. andere Einkünfte
Artikel 29
1Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2Der Mitgliederbeitrag einer aktiven Lehrperson setzt sich zusammen aus einem Beitrag für den KMV, abgestuft nach Beschäftigungsgrad, und einem Beitrag für den VSG.
3Pensionierte Mitglieder entscheiden über die weitere Mitgliedschaft zu einem reduzierten Betrag.
Artikel 30
1Die für die Finanzen verantwortliche Person führt die Buchhaltung nach anerkannten Grundsätzen.
2Äufnung und Verwendung von Fonds müssen zweckgebunden sein.
3Die Revisionsstelle kontrolliert die Buchhaltung und Fonds. Sie erstellt einen schriftlichen Bericht zuhanden Mitgliederversammlung.
Artikel 31
Das Vereinsjahr entspricht dem Schuljahr und dauert vom 1. August bis zum 31. Juli.
Artikel 32
Für die Verbindlichkeiten des KMV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. STATUTENÄNDERUNG, AUFLÖSUNG UND FUSION
Artikel 33
1Eine Änderung der Statuten kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2Beschlüsse über die Mitgliedschaft bei anderen berufsständischen Organisationen unterliegen der gleichen Mehrheit.
Artikel 34
1Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erfolgen; überdies muss ein Drittel aller Mitglieder anwesend sein.
2Wurde die nötige Anzahl anwesender Mitglieder nicht erreicht, wird eine zweite Mitgliederversammlung durchgeführt, an der eine Auflösung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann, auch wenn nicht ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.. Die zweite Versammlung darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten (60 Tagen) nach der ersten stattfinden.
3Für eine Fusion mit einer anderen berufsständigen Organisation gelten die Bestimmungen des Fusionsgesetzes.
Artikel 35
1Wird der KMV aufgelöst, so bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatorinnen und Liquidatoren und deren Zeichnungsberechtigung.
2Die Auflösungsversammlung entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens. Das Vermögen in Fonds wird dem Vereinsvermögen zugerechnet.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Diese Statuten wurden von der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. September 2025 angenommen. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen jene vom 14. Sept 2012.
11. September 2025
| Der Präsident | Die Vizepräsidentin |
| Thomas Hofstetter | Katja Trolp |
