Statuten

Kantonaler Mittelschullehrerinnen- und Mittelschullehrer-Verband St. Gallen (KMV) – Neudruck September 2012
pdf Laden Sie die aktuellen Statuten des KMV hier runter

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

Unter dem Namen Kantonaler Mittelschullehrerinnen- und Mittelschullehrer-Verband St. Gallen, abgekürzt KMV, besteht ein am 4. November 1972 gegründeter Verein nach Massgabe der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2

Der Sitz des Vereins befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.

Artikel 3

Der Verein vertritt die standes- und bildungspolitischen Anliegen seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Öffentlichkeit. Er gewährt ihnen Rechtsberatung im Bereiche ihrer beruflichen Tätigkeit.

II. Mitgliedschaft

1. Beitritt, Austritt, Verfahren

Artikel 4

Dem Verein beitreten kann jede aktive oder pensionierte Lehrkraft einer Mittelschule im Sinne des kantonalen Mittelschulgesetzes sowie die Mittelschullehrerinnen und Mittelschullehrer an den gewerblichen und kaufmännischen Berufs- und Berufsmittelschulen sowie an Fach- und Pädagogischen Hochschulen.

Artikel 5

Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich an die Geschäftsstelle, welche die Aufnahme bestätigt.

Artikel 6

Der Austritt kann jederzeit auf schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle erfolgen. Die für das laufende Vereinsjahr geschuldete Mitgliederbeiträge bleiben geschuldet, bereits bezahlte verfallen.

Artikel 7

Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand Mitglieder ausschliessen.

Artikel 8

Der Ausschluss gem. Artikel 7 kann mit Rekurs innert 30 Tagen bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung angefochten werden. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist endgültig.

2. Pensionierte Mitglieder

Artikel 9

Pensionierte Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Ehrenmitgliedschaft

Artikel 10

Personen, welche sich grosse Verdienste um den KMV erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben im Übrigen aber die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

III. Organisation

1. Organe des KMV

Artikel 11

Die Organe des KMV sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Rechnungsrevisoren

1.1 Mitgliederversammlung

Artikel 12

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KMV. Sie findet im ersten Quartal des Schuljahres statt.

Artikel 13

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen und Urabstimmungen können nach Bedarf durch den Vorstand anberaumt oder durch ein Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt werden.

Artikel 14

Anträge von Mitgliedern, über die an der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll, sind dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich und begründet einzureichen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor der Mitgliederversammlung.

Artikel 15

Die Mitglieder jeder angeschlossenen Mittelschule unterbreiten zuhanden der Mitgliederversammlung oder der Urabstimmung Vorschläge für die Wahl ihrer Vorstandsmitglieder.

Artikel 16

Der ordentlichen Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

1. Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget

2. Beschlussfassung über die Anträge der Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstandes

3. Festlegung des Mitgliederbeitrages

4. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der Rechnungsrevisoren

5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäss Artikel 15

6. Beschlussfassung über Statutenänderungen, Auflösung oder Fusion des Vereins

7. Beschlussfassung über vom Vorstand traktandierte Geschäfte und von Mitgliedern eingereichte Anträge

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

9. Beschlussfassung über den Beitritt zu Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung

10. Beschlussfassung über Rekurse nach Art. 8 dieser Statuten

1.2 Abstimmungen

Artikel 17

(1) Jedes Mitglied und der Präsident oder die Präsidentin hat eine Stimme. Die Stimmabgabe kann an der Mitgliederversammlung oder schriftlich per Urabstimmung erfolgen.

(2) Wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung keine schriftliche Abstimmung verlangt, wird offen abgestimmt.

(3) Die Mitgliederversammlung oder die Urabstimmung ist unter Vorbehalt von Art. 32 ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. an der Urabstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung oder Urabstimmung kann nur über traktandierte Geschäfte beschliessen. Beschlüsse erfolgen unter Vorbehalt von Art. 32 und 33 mit Mehrheit der gültigen Stimmen.

(5) Der oder die Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Artikel 18

Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie Beschlüsse der Urabstimmung sind protokollarisch festzuhalten.

2. Der Vorstand

Artikel 19

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens einer weiteren Lehrkraft aus jeder Mittelschule.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin braucht der Lehrerschaft nicht anzugehören.

Artikel 20

Der Vorstand leitet die Geschäfte. Er ist für alle Belange zuständig, die diese Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen.

Artikel 21

Unter Vorbehalt von Art. 16, Ziff. 4 konstituiert sich der Vorstand selbst. Insbesondere wählt er einen Leitenden Ausschuss, welchem mindestens der Präsident bzw. die Präsidentin, der Stellvertreter des Präsidenten oder der Präsidentin, die für die Finanzen verantwortliche Person und der Aktuar oder die Aktuarin angehören.

Artikel 22

Der Vorstand kann nach Bedarf Kommissionen einsetzen.

Artikel 23

Gezeichnet wird kollektiv zu zweien, wobei eine der beiden Unterschriften vom Präsidenten bzw. der Präsidentin oder dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin stammen muss.

 

3. Leitender Ausschuss

Artikel 24

(1) Der Leitende Ausschuss bereitet die Geschäfts- und Verbandspolitik vor. In dringenden Fällen handelt er anstelle des Vorstandes und orientiert diesen.

(2) Er pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit und den Mitgliedern.

(3) Er ist um die Medienbetreuung in allen KMV-relevanten Bereichen besorgt.

(4) Der Leitende Ausschuss befasst sich mit der bildungspolitischen Zukunft, setzt sich mit der bildungspolitischen Tagesaktualität auseinander und bearbeitet zuhanden des Vorstandes Vernehmlassungen zu bildungspolitischen Fragen.

(5) Er bearbeitet die Fragen des Dienst-, Besoldungs- und Versicherungsbereiches, insbesondere auch alle diesbezüglichen Vernehmlassungen und Stellungnahmen zuhanden der Personalverbändekonferenz und des Erziehungsdepartementes.

Artikel 25

Der Leitende Ausschuss kann nach Bedarf Kommissionen einsetzen.

3. Protokollführung

Artikel 26

Über die Beschlüsse haben Vorstand und Leitender Ausschuss ein Protokoll zu führen.

4. Amtsdauer

Artikel 27

Die Amtsdauer für die Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren beträgt in der Regel vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

IV Finanzielles

Artikel 28

Die Mittel des KMV werden beigebracht durch:

1. Mitgliederbeiträge

2. Zuwendungen

3. andere Einkünfte

Artikel 29

(1) Die für die Finanzen verantwortliche Person führt die Jahresrechnung nach anerkannten Grundsätzen.

(2) Äufnung und Verwendung von Fonds sind zweckgebunden.

(3) Die Rechnungsrevisoren kontrollieren die Jahresrechnung und Fonds. Sie erstellen Bericht und Antrag an die Mitgliederversammlung oder die Urabstimmung.

Artikel 30

Das Vereinsjahr entspricht dem Schuljahr.

Artikel 31

Für die Verbindlichkeiten des KMV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V Statutenänderung, Auflösung und Fusion

Artikel 32

(1) Eine Änderung der Statuten kann von der Mitgliederversammlung oder der Urabstimmung

mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Beschlüsse über den Beitritt zu anderen berufsständischen Organisationen unterliegen der gleichen Mehrheit.

Artikel 33

(1) Die Auflösung oder die Fusion des KMV mit einer anderen berufsständischen Organisation erfolgt unter den Bedingungen von Art. 16 Ziff. 5 und Art. 17 mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; überdies muss ein Drittel aller Mitglieder anwesend sein oder in der Urabstimmung seine Stimme abgeben.

(2) Wurde die nötige Anzahl anwesender Mitglieder nicht erreicht, wird eine zweite Mitgliederversammlung oder Urabstimmung durchgeführt, an der eine Auflösung oder Fusion mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann. Die zweite Versammlung oder Urabstimmung darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten (60 Tagen) nach der ersten stattfinden.

Artikel 34

(1) Wird der KMV aufgelöst, so bestimmt die Mitgliederversammlung oder die Urabstimmung die Liquidatorinnen und Liquidatoren und deren Zeichnungsberechtigung.

(2) Das verbleibende Vereinsvermögen fällt im Verhältnis zur Mitgliederzahl an die einzelnen Mitglieder. Das gleiche gilt für die Fondsmittel mit der Auflage der zweckgebundenen Verwendung.

VI Schlussbestimmungen

Artikel 35

Diese Statuten wurden von der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 14. September 2012 angenommen. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen jene vom 19. Mai 2006.

 

St. Gallen, 15. September 2012

Die Präsidentin: Margit Kopp

Der Aktuar: Dieter Burkhard