Rechtsschutzreglement

Kantonaler Mittelschullehrerinnen- und Mittelschullehrer-Verband St. Gallen (KMV) – Erstellung 2020
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REGLEMENT RECHTSSCHUTZ

 Art. 1         Der KMV bietet seinen Mitgliedern Rechtsschutz, wenn sie

  1. in ihren beruflichen Ehren und Rechten angegriffen oder geschmälert werden;
  2. in ihren gesetzlichen Ansprüchen geschmälert werden;
  3. in ihrer Anstellung bedroht

Art. 2         Keinen Rechtsschutz geniessen Lehrkräfte, resp. das Gesuch kann abgewiesen werden, wenn die
Gesuchstellerin / der Gesuchsteller

  1. dem KMV nicht angehört
  2. weniger als 12 Monaten Mitglied ist
  3. einen Streitfall vorbringt, welcher bei Beginn der Mitgliedschaft bereits bestanden hat
  4. gegen sie ergriffene Massnahmen selbst verschuldet hat
  5. absichtlich durch unwahre oder unvollständige Angaben die Organe des KMV zu täuschen versucht
  6. die Anordnungen des KMV nicht befolgt

Für einen Prozess, der erst nach dessen Beginn dem Präsidium des KMV durch das betroffene Mitglied bekannt gegeben wird, kann keine Unterstützung garantiert werden.

Art. 3         In den durch Art. 1 bezeichneten Fällen ist das betroffene Mitglied verpflichtet, dem Präsidium oder
dessen Rechtsvertreter frühzeitig und laufend die Verhältnisse wahrheitsgetreu darzustellen und sich im Weiteren den Weisungen des Präsidiums oder seines Rechtsvertreters entsprechend zu verhalten.

Art. 4         Der Rechtsschutz erfolgt nach genauer Abklärung des Sachverhaltes,

  1. indem dem Betroffenen Rat erteilt wird
  2. indem ein Jurist beigezogen wird
  3. durch Vermittlung bei der Gegenpartei
  4. durch Richtigstellen unwahrer Mitteilungen der Medien
  5. durch ideelle und/oder materielle Hilfe

Art. 5         Der Rechtsbeistand beschränkt sich vorerst auf das erstinstanzliche Verfahren. Die Höhe eines allfälligen Beitrages hängt von nachfolgenden Kriterien ab:

  1. Bedeutung des Rechtsfalles
  2. Komplexität des Falles
  3. Finanzielle Verhältnisse der Gesuchstellerin / des Gesuchstellers

Für die Weiterziehung eines Falles vor das Verwaltungsgericht oder Bundesgericht gewährt der KMV einen Beitrag in der maximalen Höhe von Fr. 5’000.-.
In einem Fall, welcher für eine Mehrheit von Lehrpersonen von Bedeutung ist, kann der KMV die ganzen Kosten übernehmen.

Art. 6         Kostenbeteiligung

Das betroffene Mitglied beteiligt sich an den Kosten mit mindestens 10%, wenn das erstinstanzliche Ver- fahren Fr. 3’000 übersteigt. Hat der Betroffene eine private Rechtsschutzversicherung, wird das Verfahren über diese Versicherung abgewickelt.

Art. 7         Rückerstattungspflicht

Die Rechtsunterstützung ist von der Gesuchstellerin / dem Gesuchsteller zurückzuzahlen, wenn

  1. die Kosten vom Prozessgegner beglichen worden sind
  2. bei Vergleichen eine Parteientschädigung ausgehandelt wurde
  3. die Angaben an das Präsidium nicht den Tatsachen entsprochen haben

St. Gallen, 09.11.2020

Suanne Schmid                                 Andreas Egli                                         Reinhard Gross
Präsidentin                                        Vizepräsident                                       Geschäftsstelle