Vernehmlassung zur Revision Pensionskasse

Das neue PKG, welches verschiedene weitere Neuerungen enthält, können wir akzeptieren, allerdings verlangen wir noch einige Nach­besserungen, von denen nachfolgend einige aufgeführt sind:

 –  Personen ab 50 (55) Jahren sollen schon mit 3 (2) Jahren Zugehörigkeit zur VKStP (Versicherungskasse des Staatspersonals) oder KLVK (Versicherungskasse der Volksschullehrkräfte) zur Übergangsgeneration gehören. Für eine erweiterte Übergangsgeneration bis hinab zu den 35 Jährigen soll eine moderate Sicherungsregelung für den Fall einer ungünstigen Entwicklung der Teuerung und des Zinssatzes vorgesehen werden.

–    Die vorgeschlagene Regelung garantiert der Übergangsgeneration keine echte Besitz­stands­wahrung, weil nach altem Recht garantierte Leistungen nur am Stichtag der Einführung gelten, danach aber nicht mehr. Insbesondere verlangen wir, dass für Arbeitnehmende der Übergangsgeneration bei individueller Lohnkarriere (Reallohnerhöhungen) in jedem Fall eine höhere Rente resultiert.

–     Mittelschullehrkräfte, die nach dem 31. Juli Geburtstag feiern, müssen mindestens das angefangene Semester noch abschliessen. Für die Übergangsgeneration soll in diesem Fall noch die Rentenregelung nach altem Recht gelten.

–     Das PKG sieht keinen automatischen Teuerungsausgleich auf den Renten vor (dies entspricht auch der heutigen Regelung). Wir wünschen, dass nach aufgelaufener Teuerung von 6% der Arbeitgeber eine Einlage vornehmen muss, welche die Finanzierung von mindestens der Hälfte der aufgelaufenen Teuerung auf den laufenden Renten deckt. Das Risiko „Teuerung“ kann so hälftig auf den ehemaligen Arbeitgeber und den Rentner aufgeteilt werden.

–     Wir sind dagegen, dass der Kantonsrat zu gegebener Zeit selbständig und abschliessend
über Ausfinanzierungsmassnahmen entscheiden kann. Sollte übergeordnetes Bundesrecht die Ausfinanzierung der St. Galler Pensionskasse vorschreiben, soll die Staatshaftung automatisch eingelöst und die Ausfinanzierung der Kasse auf 120% vorgenommen werden.

–     Mit der Festlegung des Umwandlungssatz auf 6,4% sind wir nicht einverstanden. Falls der auf Bundesebene gültige BVG-Umwandlungssatz höher ist als 6,4%, soll dieser nicht nur auf dem BVG-Teil, sondern auch auf dem überobligatorischen Teil gelten.

–     Im Sinne eines echt paritätisch zusammengesetzten Stiftungsrates verlangen wir, dass der Vorsitz nicht stets bei einem Kantonsvertreter liegt. Vielmehr soll der Vorsitz ein Co-Präsidium von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sein oder es soll der Vorsitz periodisch zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern wechseln. 

Im Namen des Vorstandes:

Mathias Gabathuler, Präsident KMV               Alex Frei, Präsident KDBV                                                               

pdf PK-Revision KMV-Vernehmlassungsantwort 9.11.2009

Link zum PK-Gesetzesvorschlag der Regierung

Das PKG ist im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Regierung zum neuen Personalgesetz zu sehen:

Link zum Vorschlag der Regierung zum Personalgesetz