Berufshaftpflichtversicherung

Eltern, Schüler oder Drittpersonen, die durch den Schulbetrieb einen Schaden erleiden, können nicht direkt gegen die einzelnen Lehrpersonen vorgehen, sondern nur gegen den Schulträger, z.B. gegen den Kanton. Hat die Lehrperson vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, so kann der Schulträger von der Lehrperson eine Beteiligung an der Deckung des Schadens verlangen.

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Regressansprüche vom Arbeitgeber gegen die Lehrperson nur bei grober Fahrlässigkeit ab. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind auch bei der Berufshaftpflicht nicht gedeckt. Ebenfalls nicht versichert sind Schäden an Sachen des Arbeitgebers. Es ist das Risiko des Arbeitgebers, wenn während der Arbeit das eigene Inventar Schaden nimmt, bzw. Sache des Arbeitgebers dies zu versichern.

Dem KMV ist kein Fall bekannt, bei dem der Kanton Regress gegenüber einem Lehrer geltend gemacht hat.
Es soll daher jedem Lehrer selbst überlassen sein, ob er diese Berufshaftpflichtversicherung abschliessen möchte.

Die Jahresprämie pro Lehrperson beträgt Fr. 11.- und ist nur zusammen mit der Mitgliedschaft beim KMV möglich.
Die Versicherung gilt jeweils für ein Schuljahr und läuft am 30.September des Folgejahres aus.

Die Versicherung gilt jeweils nur für den Einzahler. Sammeleinzahlungen sind daher nicht möglich.
Die Einzahlung gilt als Bestätigung der Versicherung. Es werden keine zusätzliche Bestätigungen ausgestellt.

Die Einzahlung von Fr. 11.- erfolgt per e-banking auf das Konto (Einzahlungsschein):

KMV St.Gallen
Postfach
9000 St. Gallen

Postkonto 90-17012-7
CH76 0900 0000 9001 7012 7



Gemäss der Mobiliar lassen sich typische Schadensfälle in drei Bereiche gliedern:

  1. Übernahme Rückgriff auf Lehrer (Hauptgrund für Abschluss einer solchen Haftpflichtversicherung)
    • Während Schulreise, Exkursion oder Sonderwoche stürzt eine Schülerin ab. Vorwürfe an die Lehrperson, die Route nicht den Fähigkeiten der Kinder angepasst zu haben.
    • Am frühen Morgen der Schulreise muss eine vorgesehene Begleitperson absagen. Die Schulreise wird trotzdem durchgeführt und es kommt zu einem Unfall. Vorwürfe, dass zu wenig Begleitpersonen mitgenommen wurden. Die Mobiliar als Haftpflichtversicherer lehnt ungerechtfertigte oder überhöhte Schadenersatzforderungen ab (sogenannter passiver Rechtsschutz).
    • Zu beachten, dass für solche Tätigkeiten durch die Privat-Haftpflicht der Lehrperson kein Versicherungsschutz besteht (da berufliche Tätigkeit).
    • Die Mobiliar verzichtet auf das ihr gesetzlich zustehend Recht, bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines Schadenereignis, die Leistungen zu kürzen
  2. Erweiterung Bearbeitungs- und Obhutsschäden
    • Lehrer xy hat einen Druckauftrag am 3D-Drucker seiner Schule und beschädigt diesen.
    • Während Schullager beschädigte Lehrer xy ein Fenster des gemieteten Pfadiheim (zu fest gedrückt – Scheibe ging kaputt).
    • Lehrer xy mietet für eine Präsentation vor der Kasse einen Beamer und beschädigt diesen.
  3. Leistungen ohne Haftpflicht (Wunschhaftung)
    Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erbringt die Mobiliar Leistungen für Ansprüche aus Schäden, selbst wenn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen keine Schadenersatzpflicht besteht. Von dieser Deckung ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche aus Schäden, soweit Deckung durch eine andere Versicherung besteht (z.B. Privathaftpflicht-Versicherung).

Beachte: Die Garantiesumme je Schadenereignis und pro Versicherungsjahr beträgt CHF 2’000